Satzung

des Landesverband der Gehörlosen des Landes Bremen e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der Verband führt den Namen „Landesverband der Gehörlosen des Landes Bremen e.V.“.

1.2 Der Sitz des Verbandes ist Bremen.

1.3 Der Verband ist unter der Nummer 2883 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

2.1 Zweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe für Behinderte. Der Verband ist parteilos neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

2.2 Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

2.3 Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5 Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Aufgaben für alle Mitglieder des Landesverbandes

3.1 Die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialpolitischen, kulturellen und beruflichen Interessen aller Mitglieder auf Landesebene.

3.2 Die Vertretung bei der Landesregierung in allen Angelegenheiten, soweit sie die Mitglieder betreffen.

3.3 Austausch von Erfahrungen mit den angeschlossenen Vereinen auf allen Gebieten des Gehörlosenwesens.

3.4 Vertretung der Gehörlosen Bremens im Deutschen Gehörlosenbund e.V..

3.5 Maßnahmen im Rahmen der Jugendpflege, Fortbildung im Rahmen der Volkshochschule und anderen Bildungseinrichtungen; Jugendlager.

3.6 Bekämpfung und Abwehr aller diskriminierenden und schädigenden Erscheinungen für die Mitglieder des Landesverbandes.

3.7 Zusammenfassung und Betreuung der gehörlosen Kraftfahrer.

§ 4 Mittel des Verbandes

Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beiträge der angeschlossenen Vereine
  2. durch Zuschüsse der Landesregierung und anderer Organisationen
  3. Vermächtnisse und Spenden

§ 5 Mitgliedschaft

5.1 Mitglied des Verbandes können nur Gehörlosenvereine im Lande Bremen werden.

5.2 Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Der Aufnahmeantrag wird den Mitgliedsvereinen durch Rundschreiben bekannt gegeben. Erfolgt innerhalb von 8 Wochen kein Einspruch, so gilt die Aufnahme als vollzogen.

Im Einspruchsfalle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

6.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verband ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. 

Er muss mindestens 3 Monate vor Jahresschluss per Einschreiben dem Vorstand mitgeteilt werden 

Die Beitragspflicht ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu erfüllen.

6.2 Vereine, die 2 Jahre mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, werden nach erfolglosen Mahnungen aus dem Verband ausgeschlossen. 

Sie bleiben jedoch mit ihren rückständigen Beiträgen bis einschließlich des Abschlussjahres haftbar. 

6.3 Ein Verein kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitgliedsverein sich
eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder den sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig macht. 

6.4 Gegen den Ausschluss kann der Verein innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Nachricht bzw. des Schreibens Widerspruch erheben. Dieser ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Die endgültige Entscheidung wird dann bei der einzuberufenden Mitgliederversammlung nach § 8, Pkt. 2 getroffen.

§ 7 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

8.2 Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens 20% der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

8.3 Die Einberufung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung durch den Vorstand.

8.4 Die Festsetzung des Tagungsortes erfolgt jeweils durch die Mitgliederversammlung.

8.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

8.6 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

8.7 Da die Mitgliedschaft nur von Vereinen erworben werden kann, entsendet jeder Verein zur Mitgliederversammlung stimmberechtigte Delegierte. Auf je 20
angefangene Mitglieder eines Vereins entfällt eine Stimme. 

Bei Spezialvereinen ist der Stimmenanteil reduziert, wenn der Beitrag um 50% und mehr im Verhältnis zum regulären Beitrag ermäßigt ist. Es entfallen dann auf die angefangenen 50 Mitglieder eines Vereines eine Stimme. 

Die Vorstandsmitglieder haben je eine Stimme. 

8.8 Stimmberechtigt sind nur Delegierte, deren Vereine die fälligen Beiträge gezahlt haben.

8.9 Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands
b) Genehmigung des Haushaltsplanes
c) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge und Satzungsänderungen
d) Entlastung und Wahl des Vorstandes
e) Wahl von 2 Kassenrevisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
f) Bestätigung der berufenen Referenten
h) Beitragsfestsetzung

§ 9 Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus:

  1. dem / der 1. Vorsitzenden
  2. dem / der 2. Vorsitzenden / Schriftführer/in
  3. dem / der Verbandsschatzmeister/in
  4. der Frauenvertreterin
  5. dem / der Seniorenvertreter/in
  6. dem / der Jugendbeauftragten
  7. den bis zu drei Beisitzer/innen.

Der Vorstand kann eine verdienstvolle Person zum/zur Ehrenvorsitzenden oder zum Ehrenmitglied ernennen. Der / die Ehrenvorsitzende oder das Ehrenmitglied haben im Vorstand beratende Stimme.

9.2 Der Vorstand wird aus dem Kreis der Mitglieder der angeschlossenen Vereine auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden.

9.3 Die Wahlen sind geheim und mit Stimmzettel durchzuführen.

9.4 Der Vorstand bleibt bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt.

9.5 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter einsetzen.

9.6 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, die im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG bleiben muss. Der Umfang darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbandes.

9.7 Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB:

Der erste Vorsitzende ist allgemeinvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister sollten gehörlos sein.

§ 10 Beirat

10.1 In den Beirat werden Persönlichkeiten gewählt, deren Wirken für die Arbeit des Verbandes wertvoll erscheint.

10.2 Die Beiratsmitglieder unterstützen und beraten die Arbeit des Vorstandes.

§ 11 Beiträge

Jeder Mitgliedsverein zahlt einen Beitrag aufgrund seiner in der Bestandserhebung abgegebenen Mitgliederzahl nach der Abgabenordnung des Deutschen
Gehörlosenbundes.

Die Höhe des Betrages und die Fälligkeitstermine werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 12 Auflösung und Vermögen

12.1 Wenn 2/3 der Delegierten des Verbandes die Auflösung schriftlich beantragen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes
einzuberufen.

12.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten der Mitgliedsvereine anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 
Mehrheit der Delegierten beschlossen werden.

12.3 Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Stand: 27. Februar 2017

Soziale Medien

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Gehörlosenzentrum Bremen e.V.
Schwachhauser Heerstraße 266
28359 Bremen

+49 421 - 22 311-31

+49 421 - 22 311-39

Copyright 2018 - 2024 ▪ Gehörlosenzentrum Bremen e.V. ▪ All Rights Reserved.
Einstellungen gespeichert
Datenschutzeinstellungen

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern.

oder

Diese Seite verwendet Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen und eine Widerspruchsmöglichkeit zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Mehr lesen